
Zuständigkeit
Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat zum Inkrafttreten des Justizstandortstärkungsgesetzes (BGBl. I 2024 Nr. 302 [mit Link]) zum 01.04.2025 durch die Senatorin für Justiz und Verfassung von den Verordnungsermächtigungen der §§ 119b Abs. 1, 184a Abs. 1 Nr. 2 GVG Gebrauch gemacht und für ausgewählte Sachgebiete bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen einen Senat als Commercial Court eingerichtet (Verordnung zur Errichtung und Ausgestaltung der Commercial Courts der Freien Hansestadt Bremen – CCVO, mit Link auf Transparenzportal).
Das Verfahren vor dem Hanseatischen Commercial Court für Luft- und Raumfahrt, Logistik und Seehandel Bremen (HCCB) verschafft Unternehmen die Möglichkeit, bei Streitigkeiten in bestimmten Bereichen den Commercial Court als Gericht des ersten Rechtszuges anzurufen (Einzelheiten unter Zuständigkeit [Link]). Es bietet den Unternehmen dadurch einerseits die Vorteile der staatlichen Gerichtsbarkeit, die zunächst in dessen Besetzung mit kompetenten und unabhängigen Richterinnen und Richter bestehen, die mit großen juristischen Fähigkeiten und Erfahrungen in wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten sowie einem hohen Berufsethos arbeiten, andererseits wird mit den Entscheidungen des Commercial Courts besonders zügig – ohne das Durchlaufen von zwei Tatsacheninstanzen – ein vollstreckbarer Titel geschaffen. Darüber hinaus kann im staatlichen Instanzenzug auch eine verbindliche Klärung von Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof erwirkt werden. Zudem liegen die Gerichtsgebühren in einem moderaten Bereich. Sie orientieren sich an der wirtschaftlichen Bedeutung der Streitigkeit und sind durch feste Sätze transparent zu ermitteln.
Andererseits ist das Verfahren vor dem Commercial Court auf die besonderen Bedürfnisse von Unternehmen zugeschnitten, die im internationalen Bereich tätig sind. So eröffnet § 2 der CCVO in Verbindung mit § 184a Abs. 1 GVG, §§ 606 ff. ZPO die Möglichkeit, das Verfahren in englischer Sprache zu führen und hierbei englischsprachige Urkunden zu verwenden. Ergänzend zum anwendbaren allgemeinen Verfahrensrecht sieht § 612 ZPO im ersten Rechtszug einen frühen Organisationstermin vor, mit dem so früh wie möglich Vereinbarungen über den Ablauf des Verfahrens getroffen werden, damit die Verfahren konzentriert und zügig abgeschlossen werden können. Die bestehende Flexibilität der ZPO kann hier genutzt werden, um im Rahmen eines staatlichen Gerichtsverfahrens viele Vorteile zu verwirklichen, die Unternehmern aus Verfahren vor der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit vertraut sind. Daneben hat der Bundesgesetzgeber mit der zeitgleichen Einführung des § 273a ZPO die Möglichkeiten ausgeweitet, als Unternehmer bereits frühzeitig darauf hinzuwirken, dass streitgegenständliche Informationen als geheimhaltungsbedürftig einzustufen sind. Diese Einstufung löst die Schutzwirkungen der §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen aus.
[Unterseite:] Zuständigkeit
1. Im ersten Rechtszug
Die Zuständigkeit des Commercial Courts im ersten Rechtszug setzt voraus, dass auf beiden Seiten des Rechtsstreits Unternehmen (§ 14 BGB) stehen. Für Rechtsstreitigkeiten mit Verbraucherbeteiligung verbleibt es beim dreistufigen Instanzenzug der ordentlichen Gerichte mit dem lokalen Bezug zu den Amts- und Landgerichten als Eingangsinstanz.
Der Streitwert des Verfahrens muss zudem 500.000 € überschreiten.
Schließlich muss die Streitigkeit auch sachlich dem Commercial Court zugewiesen sein. Nach Maßgabe des § 1 der CCVO kann der Commercial Court Bremen in Streitigkeiten im Bereich der Fracht-, Speditions- und Lagergeschäfte oder des Seehandelsrechts angerufen werden.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, den Commercial Court Bremen im ersten Rechtszug bei Konflikten anzurufen, die bestimmte besondere Verfahrensgegenstände betreffen. Hierzu zählen Streitigkeiten über Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder über den Bezug von Wasserstoff. Ferner zählen hierzu Streitigkeiten im Bereich der zivilen Luftfahrttechnologie und der Weltraumtechnologie. Hier können beim Commercial Court über sämtliche Rechtsfragen und alle streitigen Tatsachen verhandelt werden.
Zuletzt müssen die Parteien sich – ausdrücklich oder stillschweigend – auf die Zuständigkeit des Commercial Court einigen. Dies kann auf zwei Wegen geschehen:
Die Parteien können die Zuständigkeit des Hanseatischen Commercial Court für Luft- und Raumfahrt, Logistik und Seehandel Bremen (HCCB) durch Vereinbarung bestimmen (§ 119b Abs. 2, 1. Alt. GVG), sei es vorab oder konkret mit Bezug auf eine bereits bestehende Streitigkeit. Mit dieser Regelung wird die bereits bestehende Prorogationsmöglichkeit für Kaufleute aus § 38 ZPO und die Möglichkeit der Wahl des internationalen Gerichtsstandes aus Art. 25 Brüssel Ia-VO erweitert. Denn erstmals haben die Parteien die Möglichkeit, auch die Zuständigkeit eines bestimmten Spruchkörpers, des Commercial Courts, vertraglich zu vereinbaren.
Ferner kann der Kläger bzw. die Klägerin ohne vorherige ausdrückliche Vereinbarung in einer Streitigkeit, die in die Zuständigkeit des Hanseatischen Commercial Court für Luft- und Raumfahrt, Logistik und Seehandel Bremen (HCCB) fällt, einen entsprechenden Antrag in der Klageschrift stellen. Auch in diesem Fall muss der bzw. die Beklagte zustimmen. Eine solche Zustimmung wird aber bereits dadurch erklärt, dass der oder die Beklagte sich auf dieses Verfahren in der Klageerwiderung rügelos einlässt (§ 119b Abs. 2, 2. Alt GVG). In der Regel wird ein derartiges Prozedere von den Parteien vor Erhebung der Klage abgesprochen.
2. Im zweiten Rechtszug
Die Zuständigkeit des Hanseatischen Commercial Court für Luft- und Raumfahrt, Logistik und Seehandel Bremen (HCCB) als Beschwerde- oder Berufungsinstanz gegen Entscheidungen des Landgerichts setzt ebenso wie im ersten Rechtszug voraus, dass ein Streit zwischen Unternehmen vorliegt. Auch hier muss der Streitwert 500.000 € überschreiten. Der Rechtsstreit muss zudem solche Gegenstände betreffen, die dem Commercial Court zugewiesen sind (dazu die Darstellung zum ersten Rechtszug [Link]).
Eines gesonderten Antrages einer Partei oder der Zustimmung beider Parteien bedarf es im zweiten Rechtszug dagegen nicht.
Hanseatic Commercial Court Bremen
Am Wall 198
28195 Bremen
T: +49 421 361 – 58600
F: +49 421 361 – 17290

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