Verfahren

Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat zum Inkrafttreten des Justizstandortstärkungsgesetzes (BGBl. I 2024 Nr. 302) zum 01.04.2025 durch die Senatorin für Justiz und Verfassung von den Verordnungsermächtigungen der §§ 119b Abs. 1, 184a Abs. 1 Nr. 2 GVG  Gebrauch gemacht und für ausgewählte Sachgebiete bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen einen Senat als Commercial Court eingerichtet (Verordnung zur Errichtung und Ausgestaltung der Commercial Courts der Freien Hansestadt Bremen – CCVO; Verlinkung ab dem 3. April 2025). 

Das Verfahren vor dem Hanseatischen Commercial Court für Luft- und Raumfahrt, Logistik und Seehandel Bremen (HCCB) verschafft Unternehmen die Möglichkeit, bei Streitigkeiten in bestimmten Bereichen den Commercial Court als Gericht des ersten Rechtszuges anzurufen (Einzelheiten unter Zuständigkeit). Es bietet den Unternehmen dadurch einerseits die Vorteile der staatlichen Gerichtsbarkeit, die zunächst in dessen Besetzung mit kompetenten und unabhängigen Richterinnen und Richter bestehen, die mit großen juristischen Fähigkeiten und Erfahrungen in wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten sowie einem hohen Berufsethos arbeiten, andererseits wird mit den Entscheidungen des Commercial Courts sogleich ein vollstreckbarer Titel geschaffen. Darüber hinaus kann im staatlichen Instanzenzug auch eine verbindliche Klärung von Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof erwirkt werden. Zudem liegen die Gerichtsgebühren in einem moderaten Bereich. 

Andererseits ist das Verfahren vor dem Commercial Court auf die besonderen Bedürfnisse von Unternehmen zugeschnitten, die im internationalen Bereich tätig sind. So eröffnet § 2 der CCVO in Verbindung mit § 184a Abs. 1 GVG, §§ 606 ff. ZPO die Möglichkeit, das Verfahren in englischer Sprache zu führen und hierbei englischsprachige Urkunden zu verwenden. Ergänzend zum anwendbaren allgemeinen Verfahrensrecht sieht § 612 ZPO im ersten Rechtszug einen frühen Organisationstermin vor, mit dem so früh wie möglich Vereinbarungen über den Ablauf des Verfahrens getroffen werden, damit die Verfahren konzentriert und zügig abgeschlossen werden können. Daneben hat der Bundesgesetzgeber mit der zeitgleichen Einführung des § 273a ZPO die Möglichkeiten ausgeweitet, als Unternehmer bereits frühzeitig darauf hinzuwirken, dass streitgegenständliche Informationen als geheimhaltungsbedürftig einzustufen sind. Diese Einstufung löst die Schutzwirkungen der §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen aus.