Gang des Verfahrens

Im ersten Rechtszug

In den Verfahren vor dem Commercial Court müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Klageschrift wie auch alle weiteren Schriftsätze sind – wie bei den Gerichten üblich – elektronisch einzureichen, auch der Commercial Court wird mit den Parteien ausschließlich auf diesem Wege kommunizieren. 

Die Klageschrift muss, über die allgemeinen Anforderungen zur Begründung der Ansprüche hinaus, die notwendigen Angaben zur Begründung der Zuständigkeit des Commercial Court enthalten. Entweder wird bereits mit der Einreichung der Klage eine entsprechende Vereinbarung der Parteien dargelegt oder es ist mit der Klageschrift der Antrag zu stellen, das Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Commercial Court zu führen, so dass die Beklagtenseite sich darauf (ausdrücklich oder ohne Rüge der Zuständigkeit des Commercial Courts) einlassen kann. In der Klageschrift ist ebenfalls anzugeben, ob das Verfahren vollständig in englischer Sprache geführt werden soll (§ 606 ZPO).  Auch diese Festlegung der Gerichtssprache muss einvernehmlich erfolgen, entweder durch – ausdrückliche oder stillschweigende – Vereinbarung oder aber durch rügelose Einlassung des bzw. der Beklagten auf den Antrag in der Klageschrift, das Verfahren in englischer Sprache zu führen (§ 184a Abs. 3 GVG). Die Parteien können von der Führung des Prozesses in englischer Sprache einvernehmlich wieder Abstand nehmen (§ 184a Abs. 5 GVG).

Ist auf diese Weise die englische Sprache als Gerichtssprache bestimmt, können die Parteien englischsprachige Urkunden einreichen, ohne eine Übersetzung in die deutsche Sprache beibringen zu müssen (§ 184a Abs. 3 Nr. 2 GVG). Das Gericht kann jederzeit Dolmetscher oder Übersetzer hinzuziehen. Für die Einbeziehung Dritter, insbesondere die Streitverkündung, gelten bei Bestimmung der englischen Sprache als Gerichtssprache besondere Vorgaben (§ 607 ZPO). Der Dritte hat die Möglichkeit, der Zustellung eines englischsprachigen Schriftsatzes binnen 2 Wochen zu widersprechen; allerdings wirkt die anschließende fristgerechte Zustellung des englischsprachigen Schriftsatzes zusammen mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache für Fragen der Verjährung auf die ursprüngliche Zustellung des englischsprachigen Schriftsatzes zurück (§ 607 Abs. 2, Abs. 3 ZPO).

Der Commercial Court wird einen frühen Organisationstermin anberaumen, um die Organisation und den Ablauf des Verfahrens zu erörtern, § 612 ZPO. Gerade in dieser frühzeitigen Einbeziehung der Parteien zeigt sich die Orientierung an der Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit; hier ist auch eine sehr weitgehende Berücksichtigung der Vorstellungen der Parteien hinsichtlich der weiteren Verfahrensgestaltung möglich.

Im Übrigen wendet der Commercial Court die allgemeinen Verfahrensvorschriften an und erlässt ggf. ein Urteil, das bei Bestimmung der englischen Sprache als Gerichtssprache auch in englischer Sprache abgefasst ist; auf Antrag wird der Tenor eines Urteils oder ein Vergleich in die deutsche Sprache übersetzt, § 608 Abs. 1, 2 ZPO. 

Gegen die Entscheidung des Commercial Courts findet die Revision zum Bundesgerichtshof statt, ohne dass es einer Zulassung bedürfte, § 614 ZPO. Auf einen in der Rechtsmittelschrift gestellten Antrag kann auch das Rechtsmittelverfahren in englischer Sprache geführt werden (§ 184 b Abs.1 GVG).

Im zweiten Rechtszug

Die fachliche Spezialisierung des Commercial Court für in seine Sachgebiete fallende Verfahren soll auch für Beschwerde- oder Berufungsverfahren gegen Entscheidungen des Landgerichts genutzt werden können. Das Verfahren vor dem Commercial Court im zweiten Rechtszug unterscheidet sich von sonstigen Beschwerde- und Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht im Wesentlichen durch erweiterte Möglichkeiten, in englischer Sprache vorzutragen. Selbst wenn erstinstanzlich auf Deutsch verhandelt sein sollte, können die Parteien mit Zustimmung der Gegenseite in englischer Sprache vor dem Commercial Court vortragen (§ 184a Abs. 3 S. 2 GVG). 

Im Übrigen sind die Verfahrensvorschriften der ZPO für das Verfahren in der Beschwerde- oder Berufungsinstanz anzuwenden.